Die Unternehmen der TIMETOACT GROUP haben großes Interesse an der Einhaltung der jeweils anwendbaren Kartell- und Wettbewerbsvorschriften, denn eine Nichteinhaltung kann gravierende Folgen für die Unternehmen haben. So können insbesondere Bußgelder oder andere Formen von Geldstrafen gegen das betroffene Unternehmen verhängt werden, Vereinbarungen können unwirksam sein, Dritte können möglicherweise Schadensersatzforderungen geltend machen und es besteht das Risiko von Rufschädigungen und negativer Presse, wenn Rechtsverstöße publik werden.
Zur Vermeidung der Schädigung der Unternehmen der TIMETOACT GROUP durch Kartell- und Wettbewerbsverstöße ist deshalb insbesondere Folgendes zu beachten:
Der Abschluss von Vereinbarungen jeglicher Art oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen (z.B. eine informelle Kooperation) mit Wettbewerbern oder mit Kunden, die darauf abzielen, den Wettbewerb zu beschränken oder die eine wettbewerbsfeindliche Wirkung haben, gelten als Verstöße gegen das Kartellrecht. Auch Geschäftsgespräche mit Konkurrenten können im Einzelfall bereits als Verstöße gegen das Kartellrecht angesehen oder ausgelegt werden. Dies kann insbesondere der Fall sein bei
- Absprachen zur Festlegung oder zur Kontrolle von Preisen (z.B. Mindestpreise, Mindestgebühren oder Rabatte);
- Informationsaustausch zu Preisen, Verkaufsbedingungen, Preisnachlässen und Maßnahmen zur Verkaufsförderung;
- Absprachen über territoriale Aufteilung von Märkten;
- spezifische Aufforderung zur Angebotsabgabe;
- Absprachen über die Zuteilung von Kunden;
- Absprachen über die Einschränkung von Produktionen oder des Absatzes von Produkten;
- Absprachen zum Boykott bestimmter Geschäftspartner oder Kunden;
- Absprachen über vertikale Beschränkungen (z.B. Untersagung der Weitergabe von Rabatten).
Sollte eine geschäftsbezogene Diskussion mit einem Konkurrenten über eines oder mehrere der vorgenannten Themen geführt werden, sollen die Mitarbeitenden sich an der Diskussion nicht beteiligen oder die Besprechung verlassen, da Besprechungen dieser Art eine wettbewerbsfeindliche Kooperation darstellen oder zumindest indizieren können.